Satzung

des Vereins „Reußischen Fürstenstraße“

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Reußischen Fürstenstraße e. V.“. Er hat seinen Sitz in Greiz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Greiz eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben

1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Denkmalpflege, von Heimatkunde und Ortsbildpflege sowie die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Eine enge Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Museen und Landesdenkmalämtern soll zur Förderung der Kulturwerte unserer Region beitragen.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Stärkung des Interesses an der reußischen Geschichte in der Bevölkerung.
Hierzu erstellt und verteilt der Verein Informationsmaterial und leistet Pressearbeit in Bezug auf die Sehenswürdigkeiten der ehemaligen reußischen Fürstentümer. Weiterhin strebt der Verein danach, die „Reußische Fürstenstraße“ durch Aktionen und Veranstaltungen mit Leben zu erfüllen und somit der Bevölkerung das Bewusstsein für die Heimat, Kunst und Kultur und deren historische Entwicklung zu fördern.

eine enge Zusammenarbeit mit den Landkreisen und Kommunen entlang der „Reußischen Fürstenstraße“, dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur in Erfurt, den verantwortlichen Straßenverkehrsämtern und dem Landesverwaltungsamt in Weimar.

die geschichtlichen und kulturellen Sehenswürdigkeiten der Region Ostthüringens, insbesondere die reußischen Kulturgüter und die Geschichte des Vogtlandes, einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen, bekannt zu machen und zu fördern.

Sammeln und Publizieren von historischen, geschichtlichen, kulturellen und geographischen Material zur „Reußischen Fürstenstraße“ und zu den ehemaligen Fürstenhäusern „Reuß“.

Konzipierung, Kennzeichnung und Ausschilderung der „Reußischen Fürstenstraße“ und ihrer Sehenswürdigkeiten.

3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder wirtschaftliche Interessen einzelner Mitglieder.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Eintritt und Beendigung der Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied kann jede Stadt/Gemeinde/Landkreis, juristische oder natürliche Person werden, die/der die Ziele des Vereins „Reußischen Fürstenstraße“ verfolgt.

2) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen Personen, Gesellschaften und juristische Personen, insbesondere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein. Die Förderung soll materiell und ideell erfolgen und Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.

3) Über die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Eine ablehnende Entscheidung darf nur erfolgen, wenn gegen die Aufnahme gewichtige Gründe sprechen, d. h. wenn durch eine Aufnahme die Zielsetzung des Vereins gefährdet wird.

4) Die Mitgliedschaft kann von jedem Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres gekündigt werden.

5) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

6) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, wenn das Mitglied die in § 4 beschriebenen Pflichten in gröblicher Weise verletzt. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn das Mitglied mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

7) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt und aufgefordert, die vom Verein herausgegebenen Werbemittel zu verwenden.

2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Beiträge (§ 5) zu entrichten und an der Verwirklichung der Ziele des Vereins aktiv mitzuarbeiten.

3) Sie haben alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins zuwiderläuft.

4) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.

5) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr

1) Zur Deckung seines Verwaltungsbedarfes erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Diese sind in der Beitragsordnung (siehe Anlage) festgelegt.

2) Die Höhe der Mitgliedbeiträge, die Zahlungsweise und die Zahlungsfrist werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

3) Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.

4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe
1. den Jahresbericht des Vorsitzenden und den Rechenschaftsbericht des Kassenverwalters entgegenzunehmen,
2. dem Vorstand Entlastung zu erteilen
3. den Vorstand zu wählen
4. über Ausschluß eines Mitgliedes zu befinden,
5. über Aufstellung und Änderung der Vereinssatzung zu beschließen,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Zahlungsfrist und der Zahlungsweise

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladung hierzu muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, wird er durch den 2. und 3. Vorsitzenden vertreten. Die Mitgliederversammlung beschließt alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die Höhe der Beiträge, die Aufnahme neuer Mitglieder, die gemeinsamen Werbemaßnahmen, die Wahl des Vorstandes, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 8 Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben ausschließlich beratende Funktion.

(6) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. Sitzungsvorsitzenden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(8) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive und Ehrenmitglieder, soweit diese zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom Versammlungsleiter, zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 8 Vorstand

(1) der Vorstand besteht aus die/dem 1. Vorsitzenden, die/dem 2. Vorsitzenden, die/dem 3. Vorsitzenden, dem/die Kassenverwalter/in und dem/die Schriftführer/in aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.

(2) Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Scheidet ein/e Vorsitzende/r aus seinem Amt aus, ist ein neuer Vorsitzender zu wählen.

(4) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
1. Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
2. Überwachung des Vollzuges der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Einberufung der Vorstandssitzungen
4. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Entscheidung über Aufnahmeanträge in Zweifelsfällen

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.

(6) Vorstand ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis sind die anderen beiden Vorsitzenden nur in Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

(7) Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich.

(8) Der/die Kassenverwalter/in führt das Rechnungswesen, hebt die Mitgliederbeiträge ein und leistet nach Anweisung des Vorsitzenden die fälligen Zahlungen

(9) Die Vorsitzenden sind jederzeit zur Überwachung der Kassen- und Rechnungsführung befugt und verpflichtet.

(10) Der Schriftführer führt die Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung.

§ 10 Kassengeschäfte, Geschäftsjahr

(1) Der Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(2) Die Kassenführung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt werden.
Über das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Änderung der Satzung

(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder geändert werden.

(2) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

(3) Die Änderung ist zur Eintragung anzumelden und im Benehmen mit dem Vorstand durchzuführen.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, die den Zweck des Vereins betreffen, über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, sind vor Inkrafttreten mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, damit der Verlust der Gemeinnützigkeit vermieden wird.

(5) Eine Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder möglich.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Vierfünftel – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden und verlangen die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder.

(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit Vierfünftel – Mehrheit beschließen kann.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtstand und Erfüllungsort ist Greiz.

§ 14 Inkrafttreten

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 24. September 1998beschlossen.
Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.

Die Mitglieder des Vereins zeichnen entsprechend der als Anlage beigefügten Teilnehmerliste zur Mitgliederversammlung.

Anlagen:

1 Beitragsordnung
Anlage zur Satzung des Vereins „Reußische Fürstenstraße e.V.“

§ 5 Abs. 1 – Mitgliedsbeiträge

Zur Wahl- und Mitgliederversammlung des Vereins „Reußische Fürstenstraße e.V.“ wurde am 30.11.2001 einstimmig folgender Beschluß zur Beitragsordnung gefaßt:
Mit der Einführung des Euro an 01.01.2002 gelten folgende Mitgliedsbeträge:
– Kommunen und Landkreise: 0,03 Euro je Einwohner
– Beherbergungsgewerbe und Gastronomie: 0,50 Euro je Bett und Sitzplatz
– Vereine, Museen, kulturelle Einrichtungen, Wirtschaftsunternehmen: 50,00 Euro
– Privatpersonen: 13,00 Euro

Die Jahresbeiträge sind auf das Konto: 12 87
Bankleitzahl: 830 500 00
(ab 2014) IBAN: DE9583050000 0000001287
BIC: HELADEF1GER

bei der Sparkasse Gera-Greiz einzuzahlen.
Mitgliedsbeiträge sind unaufgefordert, falls nichts anderes vereinbart, auf obiges Konto bis spätestens 30.06. des Geschäftsjahres zu überweisen.